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Volkssternwarte Bonn
Astronomische Vereinigung e.V.
Satzung
in der z. Zt. gültigen Fassung vom 4. November 1999
Die Satzung als PDF-Datei zum Herunterladen: Satzung.pdf (64 kB)
Den kostenlosen Adobe Reader zum Lesen von PDF-Dateien gibt es hier.
 
§ 1  Name, Sitz, Eintragung
1.1 Die Vereinigung trägt den Namen „Volkssternwarte Bonn, Astronomische Vereinigung e.V.”.
1.2 Sitz ist Bonn.
1.3 Sie ist am 17. 3. 1973 unter VR 3733 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen worden.
1.4 Die Vereinigung ist Mitglied der „Vereinigung der Sternfreunde e.V.” Berlin.
 
§ 2  Ziele
2.1 Die Vereinigung dient der Pflege und Verbreitung der volkstümlichen Astronomie und der Förderung amateurastronomischer Arbeit, insbesondere durch die Trägerschaft der Volkssternwarte Bonn und durch Zusammenarbeit mit astronomischen Einrichtungen und anderen naturwissenschaftlichen Vereinigungen sowie kulturellen Institutionen und Organisationen.
2.2 Gemeinnützigkeit:
2.2.1   Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie stellt kein Geschäftsunternehmen dar, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2.2   Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.2.3   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre Bareinlagen oder den Wert gegebener Sacheinlagen zurück.
2.2.4   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3  Mitgliedschaft
3.1 Die Vereinigung hat
  – ordentliche Mitglieder,
  – Fördermitglieder,
  – Ehrenmitglieder,
die sowohl Einzelpersonen als auch Gemeinschaften sein können.
3.2 Private und öffentliche Institutionen, Verbände etc. können als Fördermitglieder die Arbeit der Vereinigung unterstützen.
3.3 Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.4 Ordentliche Mitgliedschaft:
3.4.1   Die Anmeldung zur ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt schriftlich verbunden mit der Einzahlung des fälligen Beitrags und der Aufnahmegebühr auf das Konto der Vereinigung.
3.4.2   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Betroffene schriftlich oder durch ein Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Nach endgültiger Ablehnung werden der eingezahlte Beitrag und die Aufnahmegebühr zurückerstattet.
3.5 Ende der Mitgliedschaft:
3.5.1   Die Mitgliedschaft endet durch
  – Tod
  – Austritt
  – Ausschluß.
3.5.2   Der Austritt kann jeweils nur zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres erfolgen.
3.5.3   Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder die Vereinigung schädigt. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben.
3.5.4   Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung ein halbes Jahr in Rückstand bleibt. In diesem Falle erlischt bereits nach 3 Monaten der Anspruch auf die Leistungen der Vereinigung gemäß § 5 sowie das Stimmrecht gemäß § 7.7. Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.
 
§ 4  Beiträge, Geschäftsjahr
4.1 Beitragshöhe:
4.1.1   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.1.2   Die Beitragstabelle für ordentliche Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe des Beitrags bestimmt das Mitglied entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.
4.1.3   Die Aufnahmegebühr entspricht einem Monatsbeitrag.
4.1.4   Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr für ordentliche korporative Mitglieder wird vom Vorstand von Fall zu Fall festgesetzt.
4.1.5   Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe nach Absprache mit dem Vorstand selbst.
4.2 Beitragszahlung und -erlaß:
4.2.1   Der Beitrag ist mindestens halbjährlich im voraus zu Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres fällig.
4.2.2   Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden. Hierüber hat der Vorstand Rechenschaft abzulegen.
4.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 5  Leistungen und Entgelte
5.1 Einrichtungen:
5.1.1   Die Einrichtungen der Vereinigung stehen Mitgliedern zur unentgeltlichen Benutzung zur Verfügung.
5.1.2   Soweit diese Benutzung mit besonderen Kosten verbunden ist (z.B. Fotokopien u.ä.), wird ein angemessener Unkostenbeitrag erhoben.
5.2 Gebühren:
5.2.1   Nichtmitglieder haben für die Benutzung von Einrichtungen der Vereinigung und für den Besuch von Veranstaltungen der Vereinigung Benutzungs- und Eintrittsgebührenn als Spenden für die Unterhaltung und Unkostenbeitrag zu entrichten.
5.2.2   Mitglieder von korporativen Mitgliedern erhalten Gebührenermäßigung. Außerdem kann mit dem Vorstand eine pauschale Gebührenabgeltung vereinbart werden. Hierüber muß der Vorstand Rechenschaft ablegen.
5.2.3   Die Aufsicht über das Gebührenwesen obliegt dem für das Kassenwesen zuständigen Vorstandsmitglied.
5.2.4   Die Höhe der Gebühren kann von der Mitgliederversammlung geändert werden, wobei Gebühren nach § 5.1.2 mindestens den Selbstkosten entsprechen müssen.
5.3 Nachrichtenblatt:
5.3.1   Zur Versorgung der Mitglieder mit aktuellen Nachrichten und Hinweisen sowie zur Veröffentlichung von Vereinsmitteilungen erscheint bei Bedarf ein Nachrichtenblatt, dessen Redaktion dem Vorstand obliegt.
5.3.2   Der Vorstand kann einen Redaktionsstab mit dieser Aufgabe betrauen. Seine Ernennung ist von der Mitgliederversammlung zu billigen.
5.3.3   Bei Nichtbilligung kann die Mitgliederversammlung von sich aus Mitglieder des Redaktionsstabes vorschlagen und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gegen den Vorstand ernennen.
5.4 Arbeitsgemeinschaften:
5.4.1   Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
5.4.2   Diese können sich selbst eine Satzung geben, die vom Vorstand gebilligt werden muß.
 
§ 6  Vorstand, Kassenprüfer
6.1 Der Vorstand der Vereinigung besteht aus sechs gleichberechtigten Mitglieder.
6.2 Vorstandswahl:
6.2.1   Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in schriftlicher, geheimer Listenwahl in einem Wahlgang gewählt. Die Amtszeit endet mit Neuwahl.
6.2.2   Gewählt sind die Kandidaten, die die sechs größten Stimmenzahlen auf sich vereinigen.
6.2.3   Gibt es durch gleiche Stimmenzahl Unklarheit, welche Kandidaten gewählt sind, so findet durch Stichwahlen eine Ausscheidung bis zur endgültigen Klarheit statt.
6.2.4   Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden.
6.2.5   Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
6.2.6   Von Mitgliedern kann der Antrag auf Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes gestellt werden.
6.2.7   Stimmt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einem Antrag nach § 6.2.6 zu oder sind einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand zurückgetreten, so findet anschließend eine Neuwahl der einzelnen Vorstandmitglieder oder des gesamten Vorstandes statt. § 6.2.1 bis 6.2.3 gelten entsprechend. Die ursprüngliche Wahlperiode wird hiervon nicht berührt.
6.2.8   Gibt es keine neuen Kandidaten, so bleibt der Vorstand im Amt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist der Wahlgang zu wiederholen.
6.2.9   Jede Neuwahl muß aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
6.3 Aufgabenverteilung:
6.3.1   Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Vereinbarung der Vorstandsmitglieder zu Beginn einer jeden Wahlperiode gemäß § 6.2.1 auf folgende Aufgaben:
6.3.2   – Geschäftsführung und Kassenwesen,
6.3.3   – Betreuung der Gebäude,
6.3.4   – Betreuung der Mitglieder und Koordination der Arbeitsgemeinschaften,
6.3.5   – Betreuung der Instrumente und sonstige Einrichtungen,
6.3.6   – Öffentlichkeitsarbeit und Organisation der Veranstaltungen.
6.3.7   Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gemäß § 26 BGB obliegt dem Vorstandsmitglied zu § 6.3.2 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
6.4 Kassenprüfer:
6.4.1   Zur Prüfung des Kassenwesens werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
6.5 Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
6.5.1   – die Aufstellung und Durchführung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
6.5.2   – die Redaktion des Nachrichtenblattes nach § 5.3,
6.5.3   – Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 3.4 bis 3.5,
6.5.4   – die Einberufung von Mitgliederversammlungen.
6.6 Sitzungen:
6.6.1   Der Vorstand tritt mindestens vor jeder Mitgliederversammlung zusammen.
6.6.2   Er wird durch den geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen oder durch dessen Beauftragten.
 
§ 7  Mitgliederversammlung
7.1 Es gibt ordentliche, außerordentliche Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen.
7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Kalenderjahr statt.
7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein besonderer Anlaß dies erfordert oder wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder gewünscht wird.
7.4 Eine Hauptversammlung ist die alle zwei Jahre stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
7.4.1   – Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, der durch den Vorstand und die Kassenprüfer zu geben ist,
7.4.2   – Entlastung des Vorstandes,
7.4.3   – Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
7.4.4   – Festsetzung der Beitragstabelle,
7.4.5   – Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
7.4.6   – Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7.4.7   – Behandlung von Anträgen.
7.5 Einberufung:
7.5.1   Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
7.5.2   Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt gemäß § 5.3.1.
7.6 Anträge:
7.6.1   Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich nicht erst aus der Diskussion ergeben, dem Vorstand mindestens 48 Stunden vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.
7.6.2   Anträge, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen, sowie Anträge nach § 6.2.6 und zu § 8 müssen auf jeden Fall aus der Tagesordnung ersichtlich sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zu den Punkten der bei der Einladung mitgeteilten Tagesordnung beschlußfähig.
7.7 Stimmberechtigung, Beschlußfassung:
7.7.1   Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Einzel- und jedes korporative Mitglied eine Stimme, mit Ausnahme des in § 3.5.4 vorgesehenem Falles.
7.7.2   Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, eine außerordentliche nur, wenn mehr als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.7.3   Bei Wahlen und Abstimmungen wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden; ausgenommen die in § 8 und § 5.3.3 vorgesehene Fälle.
7.8 Protokoll:
7.8.1   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt oder verlesen wird.
7.8.2   Die Mitglieder sind berechtigt, bereits vorher eine Abschrift des Protokolls gegen Erstattung der Herstellungskosten anzufordern.
7.8.3   Einsprüche gegen das Protokoll werden wie Anträge behandelt.
 
§ 8  Satzungsänderung, Auflösung der Vereinigung
8.1 Sollen Anträge auf Satzungänderung oder auf Auflösung der Vereinigung auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden, so muß dies aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
8.2 Satzungsänderung oder die Auflösung der Vereinigung bedürfen in der Abstimmung einer Zweidrittelmehrheit für die Annahme.
8.3 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die nach Möglichkeit von der Mitgliederversammlung der Vereinigung ausgewählt worden ist und die es für die urspünglichen, steuerbegünstigten Zwecke nach § 2.1 zu verwenden hat.
 
§ 9  Gerichtsstand ist Bonn.
 
Geschäftsordnung:
§ 1 Bei allen Abstimmungen gelten § 7.7.1 und 7.7.3 der Vereinssatzung.
§ 2 Wortmeldung erfolgt durch Handaufheben oder schriftlich. Bei mehreren Wortmeldungen wird eine Rednerliste geführt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.
§ 3 Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn 30 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit befürworten.
§ 4 Das Wort zur Geschäftsordnung wird vor dem nächstmöglichen Diskussionsredner erteilt.
§ 5 Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag gesprochen hat.
§ 6 Persönliche Erklärung sind nur am Schluß des betreffenden Tagesordnungspunktes zulässig.
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1. 9. 2010
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