VOLKSSTERNWARTE BONN
Astronomische Vereinigung e.V.
Satzung, Fassung vom 26.03.2015
(mit letzter Änderung vom 03.04.2025)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Vereinigung trägt den Namen „Volkssternwarte Bonn, Astronomische Vereinigung e.V.“
(2) Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung sind Bonn.
(3) Sie ist am 17.3.1973 unter VR 3733 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen worden.
(4) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Vereinigung ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Volks-und Jugendbildung auf dem Gebiet der Astronomie sowie
die Verbreitung astronomischer Kenntnisse in der Öffentlichkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch – Erhalt und Betrieb von Beobachtungseinrichtungen, – astronomische Beobachtungen und fachliche Begleitung bei astronomischen Ereignissen, – Bildungsmaßnahmen, wie Vorträge, Seminare, Aus- und Weiterbildung aktiver Amateurastronomen, – Unterstützung der astronomischen Bildungsarbeit in Schulen, – Zusammenarbeit mit astronomischen Einrichtungen und anderen naturwissenschaftlichen Vereinigungen
sowie kulturellen Institutionen und Organisationen, soweit es sich um steuerbegünstigte Körperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
Die Vereinigung betätigt sich nicht auf parteipolitischem oder religiösem Gebiet.
(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag bedarf
der Schriftform. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Vereinigung hat – ordentliche Mitglieder, – Ehrenmitglieder, – Fördermitglieder,
die sowohl Einzelpersonen als auch Gemeinschaften sein können.
Private und öffentliche Institutionen, Verbände etc. können Fördermitglieder werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus der Vereinigung,
e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur
zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Vereinigung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind
a. Der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
– aus dem gesetzlichen Vorstand gemäß § 26 BGB, d.h. dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und
dem Kassenführer,
– und aus drei Beisitzern.
Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenführer werden
von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen bestellt. Die Beisitzer werden en bloc gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt
sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen
der Mitglieder der Vereinigung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer .
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Vereinigung. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
– Investitionsplanung und –durchführung für die Volkssternwarte,
– Sicherstellung des Betriebes der Volkssternwarte,
– koordinierende Programmgestaltung für die Volkssternwarte (Öffentlichkeit) und die Vereinsmitglieder.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder
vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied
des gesetzlichen Vorstandes, anwesend ist.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem gewählten Verfahren gegeben haben.
(5) Die Haftung der Vereinigung ist auf ihr Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen
Mitglieder oder Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge hinaus.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, Ehrenmitglied und Fördermitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der
Kassenprüfer.
b. Entlastung des Vorstandes.
c.
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e. Wahl von zwei Kassenprüfern; die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte der Vereinigung sein. Die Wahl der
Kassenprüfer gilt für zwei Jahre und findet versetzt zu den Wahlen des Vorstandes statt; die Wiederwahl
ist möglich.
f.
g.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, vorzugsweise im 1. Quartal, also
nach Ablauf des Geschäftsjahres.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail durch den 1. Vorsitzenden
oder ein anderes Mitglied des gesetzlichen Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied der Vereinigung bekannt gegebene postalische oder e-mail-Adresse gerichtet ist. Bei
Rücklauf der e-mail erfolgt eine – ggf. verspätete – Neuzustellung der Einladung per Post. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
§ 10 Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung der Vereinigung sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(6) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Zwecks der Vereinigung) ist jedoch eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Vereinigung eine solche von vier Fünftel
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern der
Vereinigung alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste
Stimmenzahl erreicht haben.
(8) Bei den en bloc zu wählenden Vorstandsmitgliedern und den Kassenprüfern wird sinngemäß verfahren. Falls
sich trotz Stichwahlen kein eindeutiges Wahlergebnis erzielen lässt, entscheidet die Mitgliederversammlung
über das weitere Vorgehen.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Diese hat innerhalb
von 2 Monaten stattzufinden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10, 11 entsprechend.
§ 13 Auflösung der Vereinigung und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 (6) festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung der Vereinigung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung im Sinne dieser Satzung.
Die vorstehende Satzungsneufassung (alte Satzung: Fassung vom 26.03.2015) wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.04.2025 verabschiedet.
Bonn, 03.04.2025