Unsere Satzung

Volkssternwarte Bonn

Astronomische Vereinigung e.V.

Satzung

in der Fassung vom 26.03.2015
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung trägt den Namen „Volkssternwarte Bonn, Astronomische Vereinigung e.V.“
(2) Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung sind Bonn.
(3) Sie ist am 17.3.1973 unter VR 3733 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen
worden.
(4) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Vereinigung ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Volks‐und Jugendbildung auf dem Gebiet der Astronomie sowie die Verbreitung astronomischer Kenntnisse in der Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
‐ Erhalt und Betrieb von Beobachtungseinrichtungen,
‐ astronomische Beobachtungen und fachliche Begleitung bei astronomischen Ereignissen,
‐ Bildungsmaßnahmen, wie Vorträge, Seminare, Aus‐ und Weiterbildung aktiver Amateurastronomen,
‐ Unterstützung der astronomischen Bildungsarbeit in Schulen,
‐ Zusammenarbeit mit astronomischen Einrichtungen und anderen naturwissenschaftlichen Vereinigungen sowie kulturellen Institutionen und Organisationen, soweit es sich um steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
Die Vereinigung betätigt sich nicht auf parteipolitischem oder religiösem Gebiet.

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Vereinigung hat
‐ ordentliche Mitglieder,
‐ Ehrenmitglieder,
‐ Fördermitglieder,
die sowohl Einzelpersonen als auch Gemeinschaften sein können. Private und öffentliche Institutionen, Verbände etc. können Fördermitglieder werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus der Vereinigung,
e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Vereinigung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind
a. Der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht
‐ aus dem gesetzlichen Vorstand gemäß § 26 BGB, d.h. dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer,
‐ und aus drei Beisitzern.

Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenführer werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen bestellt. Die Beisitzer werden en bloc gewählt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder der Vereinigung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Vereinigung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
‐ Investitionsplanung und –durchführung für die Volkssternwarte,
‐ Sicherstellung des Betriebes der Volkssternwarte,
‐ koordinierende Programmgestaltung für die Volkssternwarte (Öffentlichkeit) und die Vereinsmitglieder.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E‐Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes, anwesend ist. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E‐Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem gewählten Verfahren gegeben haben.

(5) Die Haftung der Vereinigung ist auf ihr Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder oder Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge hinaus.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, Ehrenmitglied und Fördermitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
b. Entlastung des Vorstandes.
c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e. Wahl von zwei Kassenprüfern; die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte der Vereinigung sein. Die Wahl der Kassenprüfer gilt für zwei Jahre und findet versetzt zu den Wahlen des Vorstandes statt; die Wiederwahl ist möglich.
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung.
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, vorzugsweise im 1. Quartal, also nach Ablauf des Geschäftsjahres.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die Auflösung der Vereinigung sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Zwecks der Vereinigung) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Vereinigung eine solche von vier Fünftel erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts‐, Gerichts‐ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern der Vereinigung alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

(8) Bei den en bloc zu wählenden Vorstandsmitgliedern und den Kassenprüfern wird sinngemäß verfahren. Falls sich trotz Stichwahlen kein eindeutiges Wahlergebnis erzielen lässt, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Diese hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10, 11 entsprechend.

§ 13 Auflösung der Vereinigung und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung der Vereinigung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung im Sinne dieser Satzung.

Die vorstehende Satzungsneufassung (alte Satzung: Fassung vom 04.11.1999) wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.03.2015 verabschiedet.

In der Finanzordnung wird die Handhabung der Mittelbewirtschaftung geregelt. Die Finanzordnung wird vom Vorstand bestimmt. Nachstehend der Link zur Finanzordnung VSB – Stand 25 02 2015.


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